01.06.2020 Corona-Update Mandanteninformationen

1. June 2020

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,

in den vergangenen Tagen haben wir Erkenntnisse erlangt und Informationen gesammelt, die wir gerne weitergeben möchten.

Abschaffungspläne Solidaritätszuschlag

Die Unionsfraktion will wegen der Coronakrise früher mit dem Abbau des Solidaritätszuschlags starten.

„Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags soll auf den 1. Juli vorgezogen und vollständig gelten”, heißt es im Entwurf eines „Wachstumsprogramms für Deutschland” (Link). Einem Bericht des “Handelsblatt” zufolge soll die Maßnahme Teil des Konjunkturprogramms sein, mit dem die Bundesregierung die Wirtschaft ankurbeln will. Sobald mehr konkrete Informationen zu dem Konjunkturprogramm vorliegen, werden wir Sie hierüber informieren.

Nach der bisherigen Gesetzeslage soll der Solidaritätszuschlag ab 1. Januar 2021 nur für den Großteil der Steuerzahler entfallen (Link).

Hilfspläne für den Mittelstand

, dass Firmen mit bis zu 249 Mitarbeitern von Juni bis Dezember monatlich bis zu 50.000 Euro bekommen können. Ziel der Überbrückungshilfe ist, die Existenz kleiner und mittlerer Betriebe zu sichern, die von der Corona-Krise betroffen sind (Link).

Antragsberechtigt sollen kleine und mittelständische Firmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler sein, deren Umsätze im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen sind. Gefördert werden können fixe Betriebskosten einschließlich des unabdingbaren Personalaufwands. Laut Bericht rechnet das Ministerium bis August mit Kosten von 25 Milliarden Euro.

Anfang Juni will die Bundesregierung ein Konjunkturprogramm für die Wirtschaft beschließen (Link).

Ver.di FAQ für Solo-Selbständige

Bei vielen Solo-Selbständigen brechen durch coronabedingte Auflagen Aufträge abrupt weg. Diesbezüglich hat Ver.di für Solo-Selbständige ein FAQ veröffentlicht. Diese FAQ erläutern, welche Hilfen beschlossen und geplant sind, welche aktuellen rechtlichen Bedingungen gelten und was auf dieser Grundlage konkret getan werden kann (Link).**

Stopp der BAFA-Förderung für Corona-Modul

Erst im April hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows” um ein Sondermodul für die 100%ige Bezuschussung von Beratungsleistungen in der Corona-Krise ergänzt — wir hatten hierzu berichtet. Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, konnten so schnell und unbürokratisch Leistungen von externen Beratern für Fragestellungen in der Corona-Krise in Anspruch nehmen (Link).

Seit Beginn des Fördermoduls haben mehrere zehntausend Unternehmen entsprechende Förderanträge gestellt und damit die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits ausgeschöpft. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul wird deshalb vorzeitig eingestellt. Zusätzliche Fördermittel werden ebenfalls nicht bereitgestellt. Damit ist die Bewilligung von Anträgen in diesem Modul ausgeschlossen. (Link)

Dies ist aus unserer Sicht ein falsches Zeichen, da viel notwendige und hilfreiche Beratung so auf der Strecke bleibt. Leider wurde das Programm von unseriösen Anbietern ausgenutzt, weshalb es wohl auch zur Beendigung kam.

Sollte das Programm, oder ein Alternativprogramm, wieder aufgenommen bzw. neu aufgenommen werden erfahren Sie dies in unserem Newsletter, da wir zwischenzeitlich, jedoch zu spät, den Registrierungsprozess erfolgreich abgeschlossen haben und nun auch bei der BAFA gelistet sind.

Überblick Soforthilfeprogramm II

Auf der Seite der Investitionsbank Berlin ist eine hilfreiche Zusammenfassung bezüglich des Soforthilfeprogramms II zu finden (Link).

Weiterhin ist bezüglich der Soforthilfe II zu beachten, dass die Antragstellung am 31.05.2020 geendet hat.

In den kommenden Wochen werden wir aus unsere Mandanten zukommen um gemeinsam zu prüfen, inwiefern bzw. ob Rückzahlungen vorzunehmen sind. Gerne können Sie hier auch aktiv auf uns zukommen und wir werden Ihre Anfragen der Reihe nach abarbeiten.

Soforthilfe V

Soforthilfe V ist ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler der gewerblichen Wirtschaft.

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen mit über 10 und bis zu 100 Beschäftigten können Tilgungszuschüsse zum KfW-Schnellkredit oder nachrangig Soforthilfezuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslagebeantragen (Link).

Jedoch steht das Programm auch in Kritik. „Vor allem, dass Unternehmer weiterhin zunächst in die Kreditaufnahme gedrängtwerden und erst Zuschüsse erhalten, wenn diese nicht bewilligt werden oder nicht infrage kommen.” Es handele sich weder um eine sofortige Hilfe noch um echte Zuschüsse.(Link).

Da das Zuschussprogramm nicht den Zuschuss von Personalkosten vorsieht, handelt es sich häufig um eine Soforthilfe, die den Unternehmen nicht hilft, die sich sehnsüchtig Hilfe erhofft hatten. Die Unternehmen, die durch den Einsatz von Personal versuchen Umsätze in dieser schweren Zeit und Lage einzufahren, müssen diese Umsätze in die Berechnung des Liquiditätsengpassen einbeziehen, dürfen die Personalkosten jedoch nicht mindernd abziehen — somit liegt dann häufig kein Liquiditätsengpass vor.

Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der Bundestag hat sich für eine von Gastronomen in der Corona-Krise dringend geforderte Steuerentlastung ausgesprochen. Er beschloss die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 Prozent. Der Steuersatz auf Getränke wird jedoch nicht gesenkt. Die Regelung im von der Regierungskoalition eingebrachten Corona-Steuerhilfegesetz gilt vom 1. Juli dieses Jahres bis Ende Juni 2021 (Link).

Weiterführende Infos bezüglich der Behandlung von bereits verkauften Gutscheinen aus der Gastronomie sollen folgen.

Überblick Bundesfinanzministerium Corona-FAQ

Gerne verweisen wir nochmals auf das FAQ des Bundesministeriums für Finanzen im Hinblick auf das Thema steuern (Link).

Elterngeld

Nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestags (die zu erwartende Zustimmung des Bundesrats stand bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch aus) werden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelockert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020:

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern wegen der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld), die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren.

Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Offenlegung der Jahresabschlüsse

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR).

Nach einer Mitteilung des BfJ vom 8.4.2020 besteht die Offenlegungsfrist zwar weiterhin. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni nachgeholt, wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

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Ihr Team Sander Hansen

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