04.11.2020 – Corona-Informationen

4. November 2020

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,

seit Montag dieser Woche sind viele Betriebe im Lockdown und unsere Bundesregierung sowie die einzelnen Länderregierungen schnüren wieder verschiedene neue Corona-Hilfen. Nachfolgend wollen wir Ihnen unseren Kenntnisstand zu den einzelnen Bundes-Hilfen übersenden. Dies umfasst die folgenden Hilfen:

1) Überbrückungshilfe 1 (Bund)
2) Überbrückungshilfe 2 (Bund)
3) Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020 (Bund)
4) KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten (Bund)
5) Überbrückungshilfe 3 (Bund)

1) Überbrückungshilfe 1 (Fördermonate Juni bis August 2020)

Die Beantragung der Überbrückungshilfe 1 (Fördermonate Juni bis August 2020) ist am 09.10.2020 ausgelaufen. Bis zum 30.11.2020 ist es noch möglich, begründete Änderungsanträge einzureichen (Link).

Wir werden auf unsere Mandantinnen und Mandanten, für die wir diese Anträge eingereicht haben, nochmals zukommen, sofern unserer Kenntnis nach die Voraussetzungen für einen begründeten Änderungsantrag vorliegen. Wir bitten Sie jedoch auch selbst noch einmal zu prüfen und ggfs. auf uns zuzukommen (E-Mail an info@sander-hansen.de).

2) Überbrückungshilfe 2 (Fördermonate September bis Dezember 2020)

Die Überbrückungshilfe 2 (Link) wird für die Monate September bis Dezember 2020 fortgesetzt und ergänzt sowie die Zugangsbedingungen abgesenkt. Mit dem Hilfsprogramm sollen kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler unterstützt werden, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe dieser Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Die Antragstellung ist am 21.10.2020 gestartet und ist bis zum 31.12.2020 möglich.

Wir haben zunächst Kontakt zu den Mandantinnen und Mandanten aufgenommen, die bereits die Überbrückungshilfe 1 in Anspruch genommen haben. Im zweiten Schritt werden wir nun prüfen, welche weiteren Mandantinnen und Mandanten antragsberechtigt (1. Prüfschritt) sind und gezielt auf Sie zukommen. Dennoch bitten wir um Ihre Unterstützung, da uns nicht immer alle Informationen vorliegen — bitte kommen Sie daher auf uns zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie antragsberechtigt sind (E-Mail an info@sander-hansen.de).

1. Prüfschritt: Antragsberechtigung:

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

1. Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

2. Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Bei Unternehmen, die zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

Ausschlusskriterien für Unternehmen sind unter anderem, wenn sie nach dem 31.10.2019 gegründet wurden oder sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben. Eine vollständige Auflistung der Ausschlusskriterien finden Sie auf der Seite des BMWi.

2. Prüfschritt: Förderung

Entscheidend für die Höhe der Förderung sind die (zu erwartenden) Umsatzeinbrüche für die Monate September-Dezember 2020.

Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%

Die Personalkostenpauschale wird auf 20% erhöht.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Die zuvor geltenden Höchstgrenzen für Kleinunternehmen entfallen.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

In der Anlage übersenden wir Ihnen eine Vorlage zur Überprüfung der Antragsberechtigungen sowie der Förderhöhe. Wir bitten Sie, diese sorgfältig zu prüfen und uns ausgefüllt mitzusenden, wenn Sie die Überbrückungshilfe 2 in Anspruch nehmen möchten und hierfür antragsberechtigt sind.

3) Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020

Bis Ende dieser Woche will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für die finanzielle Unterstützung der betroffenen Unternehmen festlegen. Bisher veröffentlichte Informationen finden Sie hierhier und hier. Ab wann die Gelder dann tatsächlich fließen, ist unklar. Auf Basis der Rahmenbedingungen müssten dann erst die Programme für die Beantragung entwickelt werden, so Minister Scholz. Er kündigte flexible Regelungen für Solo-Selbständige und Unternehmen mit monatlich stark schwankenden Umsätzen an ebenso wie für Unternehmen, die erst in diesem Jahr gegründet wurden.

Was wir bislang tatsächlich wissen:

  • Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen sollen die Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen bekommen, die unmittelbar von den temporären Schließungen betroffen sind
  • Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll bei Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen, bei Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitern 70 % (vorbehaltlich beihilferechtlicher Klärung mit der EU)
  • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
  • Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen

Was bislang unklar ist:

  • Nothilfen für Unternehmen etc., die mittelbar von den temporären Schließungen betroffen sind (Unternehmen, die von den Schließungen massiv betroffen sind)
  • Bislang wurde hierzu lediglich kommuniziert, dass diese Unternehmen ebenfalls Unterstützung erhalten sollen
  • Die Unterstützungen sollen sich nach den Umsatzeinbußen richten (Handelsblatt)
  • Anrechnung oder Nicht-Anrechnung von erzielten Umsätzen bei Lockdown (zB bei Außerhaus-Verkauf von Restaurants) — zwar berichten Medien (z.B. Link) , dass diese Umsätze nicht angerechnet werden sollen, damit rechnen würde ich aktuell jedoch noch nicht

4) KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten

Interessierten kleinen Unternehmen soll eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt werden. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. (Link)

Mehr Informationen haben wir hierzu noch nicht gefunden.

5) Überbrückungshilfe 3 (Fördermonate Januar bis Juni 2020)

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Verkündung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen angekündigt, dass eine Überbrückungshilfe 3 folgen wird:

„Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.” (Link)

Haftungsausschluss

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Ihr Team Sander Hansen

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