05.04.2020 – Update Mandanteninformationen Corona-Krise

5. April 2020

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,

am vergangenen Freitag und am Wochenende gab es verschiedene wichtige Informationen, die wir Ihnen gerne zum Wochenstart gerne übersenden möchten.

Zuschüsse Berlin und Bund

Ab dem 06.04.2020 wird die bisherige Programmkombination für Landes- und Bundeszuschuss in ein einheitliches Bundesprogramm überführt (Link und Link). Dies bedeutet der Kommunikation nach aber auch, dass es dann nur noch das Bundesprogramm als Zuschussprogramm geben wird — mit der Folge, dass der Zuschuss nur noch für die vom Bund vorgesehenen laufenden Betriebskosten (zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten) verwendet werden darf (und z.B. nicht mehr für Gehalt des Unternehmers und Zahlungen für die Krankenkasse wie beim ausgelaufenen Landesprogramm Berlin)

Was wird gefördert? (Link)

„Die Soforthilfe kann für die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z.B.

  • gewerbliche Mieten oder Pachten
  • Leasingsaufwendungen
  • Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind

eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.

Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter.”

Wie wird gefördert? (Link)

„Die Höhe der Soforthilfe beträgt

  • bis zu 9.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten*
  • bis zu 15.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten*

*Vollzeitäquivalente: Die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende können eingerechnet werden.”

Wie verläuft die Antragstellung? (Link)

„Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB — alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:

  • Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma
  • Ausweisdokument
  • Steueridentifikationsnummer
  • Bankverbindung der Firma”

Beendetes Zuschussprogramm des Landes Berlin

Wie Sie den oben aufgeführten Ausführungen entnehmen können, ist das Zuschussprogramm des Landes Berlin beendet. Hierbei führt die IBB (Link – Gibt es neben den Bundeszuschüssen auch noch Unterstützung vom Land Berlin? aus:

„Das Land Berlin ist in Vorleistung getreten und hat eine kombinierte Beantragung von Landes- und Bundesmitteln ermöglicht. Auf diese Weise konnten bereits rund 1,3 Mrd. EUR an etwa 150.000 Antragsteller*innen ausgezahlt werden (Stand 02.04.2020). Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Die Bundeszuschüsse sind ab Montag (06.04.2020) wieder zu beantragen. Sie können sich bereits jetzt in die Warteschlange stellen und per E-Mail benachrichtigen lassen, sobald Sie an der Reihe sind.”

Zudem sieht auch die IBB zwischenzeitlich eine Möglichkeit für die Rückzahlung nicht berechtigter Zuschüsse (Link – Ich habe den Zuschuss beantrag und auch bereits erhalten. Nun stelle ich fest, dass ich dazu nicht berechtigt bin. Was kann ich tun?) vor:

„Grundsätzlich muss jeder Antragstellende prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:

Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin

IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00

Verwendungszweck: Rückläufer Bescheid Cxxx-xxxx v. tt.mm.2020

Bitte setzen Sie hinter das Wort “Rückläufer” den Verwendungszweck der Auszahlung mit Ihrer individuellen Bescheid-Nummer und dem Datum.”

IBB-Darlehen (Soforthilfe I)

Leider gibt es noch keine neuen Informationen zur Wiederaufnahme des notwendigen Programms der Soforthilfe I.

100% Staatshaftung für KfW-Darlehen

Bislang ist es so, dass die KfW einen Teil des Risikos der Banken für den Kredit durch eine Risikoübernahme von 80 % (große Unternehmen) bzw. 90 % (kleine und mittlere Unternehmen) zugesagt hat (Link).

In der Praxis sind solche Darlehen jedoch nur in geringem Maße von den Unternehmen in Anspruch genommen worden, da diese Darlehen von den Banken ausgegeben werden und diese Banken häufig Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven der Unternehmen haben (eigene Risikoprüfung der Banken). Häufig haben die Banken daher Kreditanfragen abgelehnt oder erhebliche private Sicherheiten der Gesellschafter gefordert, die weit über die 10 % bzw. 20 % hinausgehen, so zum Beispiel auch Grundbrucheintragen für das Eigenheim. Dies hat an allen Stellen für eine heftige Kritik an der Handhabe der Banken gesorgt und diese Kritik ist auch bei Herrn Altmaier (Link)und Herrn Scholz angekommen (Link).

Um diesen Missstand zu beseitigen, wurde von Unternehmen, Verbänden und Institutionen gefordert, dass die Haftungsübernahme auf 100 % erweitert wird. Dies muss jedoch von der Europäischen Kommission freigegeben werden.

Die FAZ hat gestern gemeldet (Link), dass die Europäische Kommission den EU-Mitgliedern nun erlaubt, auch eine hundertprozentige Staatshaftung für Notkredite an kleine Unternehmen zu übernehmen. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zu einem Darlehenswert von 800.000 €.

Aufgrund dieser Neuigkeiten der EU soll unsere Bundesregierung ein weiteres Programm planen, bei dem es hauptsächlich um Verbesserungen der Darlehenslaufzeiten und der Haftungsfreistellungen geht. Die Höchstgrenze soll 500.000 € pro Unternehmen betragen und der deutsche Staat soll dafür Garantien in einem Gesamtvolumen von bis zu 300 Milliarden Euro übernehmen.

Sobald es weitere relevante Informationen zu diesem Programm und deren Umsetzung gibt, werde wir Sie in Kenntnis setzen. Es empfiehlt sich, die Pressemitteilungen des BMWi und der KfW zu beobachten.

WIBank Hessen — Darlehen ohne Selbstbehalt

Das hessische Wirtschaftsministerium hat mit der WIBank ein weiteres Hilfsprogramm aufgesetzt, dass Darlehen von 3.000 € bis 35.000 € an die Unternehmen gewährt. Besonders ist hierbei, dass der Antragstellende weder Sicherheiten stellen muss, noch Gebühren oder Kosten entstehen (Link). Die Laufzeit beträgt sieben Jahre bei zwei tilgungsfreien Jahren und 0,75 % Zinsen.

Förderungen für Beratungen bis 4.000 € durch das BMWi

Bereits am Freitag den 03.04.2020 hat das BMWi (Link) mitgeteilt, dass das Ministerium ab sofort die Beratung für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil fördert — die Informationsseite zu dem Programm finden Sie hier (Link) und das informative Merkblatt hier (Link).

Leistungen welcher Beraterinnen / Berater werden gefördert?

„Selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen, sind im Förderverfahren zugelassen. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.

Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das BAFA über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.”

Hinweis von uns an Sie

Wir werden schnellstmöglich versuchen, als ein solches Beratungsunternehmen registriert zu werden. Auf diversen Kommunikationskanälen wird derzeit kontrovers darüber diskutiert, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Steuerberatungskanzlei von der BAFA zugelassen werden wird. Sofern wir hier etwas Definitives wissen, werden wir dies mit Ihnen kommunizieren.

Zudem möchten wir die grundsätzlich positive Nachricht ein wenig in die Realität holen: Bei dem Zuschussprogramm der BAFA handelt es sich um ein extrem bürokratisches Verfahren, sodass hier auch Kosten, Nutzen und verfügbare Zeit in Relation geprüft werden müssen. Dies wird bereits deutlich, wenn man sich die Informationen zur Antragsstellung (Link – Antragstellung) anschaut.

Alternativangebot Sander / Kooperation

Bereits in der vergangenen Woche hat ein befreundeter Mandant, selbst Berliner Unternehmer, angeboten, unseren Mandanten in diesen Krisenzeiten mit seiner Expertise zu helfen. Sein Wille ist es, Insolvenzen und finale Stilllegungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Daher hat er sich entschlossen, möglichst viele Unternehmerkostenlos als Feuerwehr und Krisen-Taskforce zu beraten. Er ist Anwalt, Sanierungsexperte und Insolvenzverwalter a.D und hat Erfahrungen, die jetzt für Unternehmer / Unternehmen in der Krise wichtig sein können. Wichtig ist, dass es sich nicht um anwaltliche Tätigkeiten handelt, da diese dürfen rechtlich nicht unentgeltlich erfolgen.

Sofern Sie von diesem lobenswerten und solidarischen Angebot Gebrauch machen möchten, können wir gerne vermitteln — bitte melden Sie sich direkt bei uns.

Steuerfreiheit von Bonuszahlungen

Gemäß Meldung des Bundesministeriums für Finanzen will die Bundesregierung Sonderzahlungen (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn) bis 1.500 € steuerfrei stellen (Link).

Begründung: „Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das unter erschwerten Bedingungen — sei es als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw. Zahlreiche Arbeitgeber haben deshalb angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen.”

Dies soll auch für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld gelten, gemäß der Informationen des BMF.

Es bleibt abzuwarten, wie schnell das Gesetz hierzu vorliegt, welches eine (hoffentlich) rechtssichere Grundlage sein wird. Bis dahin bitten wir Alle abzuwarten, wie die genauen Voraussetzungen an dieser Stelle sind. So ist bislang nicht geklärt, ob es sich um Boni in allen Branchen oder eventuell nur in den systemrelevanten Bereichen handelt.

Fristverlängerung Abgabe Lohnsteuer-Anmeldung März 2020 / 1. Quartal 2020

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westphalen einen Antrag für eine Fristverlängerung der Lohnsteuer-Anmeldung für März 2020 / 1. Quartal 2020 (Frist 10.04.2020) aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht (Link).

Inwiefern die weiteren Bundesländer nachziehen bleibt abzuwarten. Die Fristverlängerung kommt einer Stundung gleich. Dennoch weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abzuführen, die zeitweise Verschiebung muss daher genau überdacht sein. Es besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für die Abführung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Scholz prüft neue Steuerentlastungen

Ebenfalls haben wir am Wochenende die Meldung erhalten, dass Finanzminister Scholz die Unternehmen weiterhin steuerlich entlasten möchte (Link). Demnach arbeite die Regierung gerade „an einem unbürokratischen Weg, dass Unternehmen in begrenztem Umfang ihre Verluste aus diesem Jahr schon mit dem Gewinn 2019 verrechnen können” — inwiefern dies dann ausgestaltet sein wird bleibt abzuwarten. Wir hoffen, dass die Regierung hier keinen Schnellschuss macht, sondern eine saubere und rechtsichere Lösung findet — vergleichbar mit einer §6b-Rücklage oder den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG zum Beispiel.

Anspruch auf Entschädigungen

Auch die DATEV hat einen Beitrag (Link) zu der Fragestellung veröffentlicht, der sich mit der Fragestellung der Betriebsschließungen aufgrund der behördlichen Anordnungen und den damit verbundenen Ansprüche auf Entschädigungen beschäftigt.

DATEV Update KuG — Lohn und Gehalt

Laut den neuesten Informationen der DATEV soll das Release für die Nutzer für DATEV Lohn und Gehalt zu den neuen Kurzarbeits-Relegungen für den 07.04.2020 geplant sein. Das Release für die Nutzer von DATEV LODAS soll im Anschluss erfolgen.

Wir wünschen einen guten Start in die Woche.

Haftungsausschluss

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Ihr Team Sander Hansen

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