06.04.2020 Corona Update Mandanteninformationen

6. April 2020

Update

Kurz nachgeschoben ein kurzes Update, die Informationen haben uns leider 2 Minuten nach Versand des Newsletter erreicht — da wir diese Informationen für sehr relevant halten wollten wir diese kurzfristig nachschieben.

KfW-Darlehen mit 100-prozentiger Haftungsfreistellung

Beigefügt erhalten Sie noch den Beschluss der „Arbeitsbesprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministern des „Corona-Kabinetts”” vom 06.04.2020. Wesentliche zusätzliche Hinweise hierbei sind:

  • „Es muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zum 31.12.2019 aufgewiesen haben. Dies erfolgt durch eine Versicherung des antragstellenden Unternehmens, der eine Belehrung vorausgegangen ist, dass Betrug strafbar ist”
  • „Bei außerplanmäßigen Tilgungen oder bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits werden keine Vorfälligkeitsentschädigungen erhoben.”
  • „Die Abruffrist nach Zusage beträgt einen Monat, auf eine Bereitstellungsprovision verzichten wir. Der Abruf kann in Tranchen erfolgen.”
  • „Der Kredit ist in 10 Jahren in gleichen Raten zurückzuzahlen. Wir werden eine tilgungsfreie Zeit von bis zu 2 Jahren ermöglichen.”
  • „Umschuldung und Ablösung von Kreditlinieninanspruchnahmen sind explizit ausgeschlossen.”
  • „Wie im KfW Sonderprogramm 2020 sind auch hier Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig.”

Zusätzlich möchten wir korrigieren, dass unser kooperierender befreundete Geschäftspartner Stefan Schacht (bitte entschuldigen Sie) heißt.


Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,

heute gab es viele wichtige Informationen, die wir Ihnen gerne übersenden möchten.

Beendetes Zuschussprogramm des Landes Berlin

Das Handelsblatt hat heute einen Artikel veröffentlicht (Link), der die Veränderungen der Situation und die Historie der Zuschüsse in Berlin sehr gut wiederspiegelt.

Auch wiedergespiegelt ist hier die unschöne Situation, die im Nachgang sicherlich noch rechtlich geprüft und beurteilt werden wird und muss, dass manche Antragsberechtigte nun keinen Landeszuschuss erhalten konnten, da sie nicht „schnell genug waren” — vor allem vor dem Hintergrund, dass die Politik stets kommuniziert hat, dass ausreichend Landesmittel für Alle zur Verfügung stehen.

Interessant ist, dass die Wirtschaftssenatorin Pop erklärt haben soll, dass mögliche Förderlücken geschlossen werden sollen. Hierbei handelt es zum Beispiel um Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern.

IBB-Darlehen (Soforthilfe I)

Leider gibt es noch keine neuen Informationen zur Wiederaufnahme des notwendigen Programms der Soforthilfe I.

100% Staatshaftung für KfW-Darlehen

Das BMWi hat heute neue Informationen zu den KfW-Schnellkrediten mit 100-prozentiger Haftungsfreistellung veröffentlicht (Link).

„Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit” mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.

  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.” Sobald das Programm offiziell gestartet ist und Darlehen beantragt werden können, werden wir Sie informieren.

Hinweis: aktuell werden Darlehen bei dieser Laufzeit häufig mit ca. 1 % Zinsen von den Banken vergeben, jedoch mit der Gestellung privater Sicherheiten. Daher stellen diese Darlehen dennoch eine relevante Alternative dar — und werden sicherlich auch zur Sanierung der Bankenlandschaft beitragen (sofern bei diesen ein Prozentsatz Zinsen verbleibt).

Alternativangebot Sander / Kooperation

Gastbeitrag von Mandanten und Kooperationspartner Stefan Schaft, Rechtsanwalt:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht? Ja, aber …..

Entschädigung wegen behördlicher Betriebsstillegung? Vielleicht, aber …..

Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass die gesetzliche Insolvenzantragspflicht prinzipiell bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden ist. Ich möchte jedoch dringend davor warnen, sich deshalb in Sicherheit zu wiegen. Wie immer gilt es zahlreiche Voraussetzungen zu beachten und Fallstricke zu vermeiden. Das DATEV-Magazin hat einen sehr interessanten Artikel zum Thema veröffentlicht, den wir hier verlinken und der die wesentlichen Punkte in komprimierter Form zusammenfasst (DATEV – „Notwendige Maßnahme in einer Ausnahmesituation”). Ich empfehle jedem Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft, diese Informationen sorgfältig aufzunehmen, sie gründlich zu überdenken und entsprechend zu reagieren. Andernfalls drohen im Ernstfall erhebliche persönliche Haftungsrisiken.

In einem weiteren interessanten Artikel des DATEV-Magazins (DATEV – “Anspruch auf Entschädigung?”) wird ein anderes wichtiges Thema behandelt: Im Falle behördlicher Schließungs — oder Stilllegungsverfügungen könnten Schadensersatz-Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegeben sein. Um diese zu wahren, kann es erforderlich sein, Rechtsmittel gegen die betreffenden Bescheide einzulegen. Dies sollte also unbedingt erfolgen. Die Bescheide enthalten Rechtsbehelfs–Belehrungen, denen zu entnehmen ist, auf welchem Wege und binnen welcher Frist das Rechtsmittel eingelegt werden muss. Ich persönlich empfehle, dies auch dann noch zu tun, wenn die im Bescheid angegebene Frist bereits abgelaufen sein sollte. Möglicherweise kann man sich später darauf berufen, dass die Fristversäumung aufgrund der besonderen Umstände unverschuldet war. Ob dies im Ergebnis hilft und ob derartige Ansprüche überhaupt gegeben sind, vermag derzeit niemand zu sagen. Aber es kann jedenfalls nicht schaden, seine eventuellen Rechte zu wahren und keine theoretischen Möglichkeiten zu versäumen.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Ihr Team Sander Hansen

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