Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,
entgegen der Ankündigungen doch noch einige Sondernews, vielen Dank an unsere Mandanten für die Zusendung dieser relevanten Informationen:
Berlin- Soforthilfe IV und V
Der Berliner Senat hat heute weitere Soforthilfeprogramme in Höhe von rund 105 Millionen Euro beschlossen (Pressemittelung Land Berlin und RBB24-Link):
Zuschuss für mittelständische Unternehmen (11 — 100 Arbeitnehmer) (V):
75 Million Euro sollen für mittelständische Unternehmen bereitstehen. Hierzu aus der Pressemittelung des Landes Berlin (Link 15:15 Uhr):
„Das Programm Soforthilfe V mit einem Finanzvolumen von rund 75 Mio. € wird in den nächsten Tagen erarbeitet und soll folgende Eckpunkte umfassen:
- im Mittelpunkt der bundesweit bereits definierten Unterstützungsmaßnahmen steht der Schnellkredit der KfW
- soweit er in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Tilgungszuschuss von bis zu 20% zu ergänzen, über den nach 15 Monaten angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens entschieden wird. Sollte es zu einer auf Bundesebene diskutierten steuerlichen Unterstützung bei der Tilgung kommen, ist diese vorrangig einzusetzen
- soweit er nicht in Anspruch genommen werden kann oder soweit er belegbar nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, alternativ zum Tilgungszuschuss einen Zuschuss vorzusehen (durchschnittliche Höhe nicht über 25 000 Euro, im Einzelfall kann er höher liegen).
Der Bund hat weitreichende Hilfen angekündigt, daher sind alle Bundesprogramme sowie sonstige Finanzierungsmöglichkeiten wie Kurzarbeit vorrangig zu nutzen. Das Land Berlin wird sich weiterhin beim Bund dafür einsetzen, die Begrenzung seiner Soforthilfe auf Betriebe bis zu 10 Beschäftigten nach oben zu öffnen.”
Die Umsetzung des Programms sowie weitere Informationen erhoffen wir uns für nach Ostern.
Laut RBB soll das Programm für 15.000 Unternehmen in Berlin in Frage kommen (Link) — geht man von einem durchschnittlichen Zuschuss von 25.000 Euro aus, so reicht das Programm für nur 3.000 Unternehmen aus. Aus den Fehlern der Vergangenheit will man anscheinend nicht lernen oder man sucht noch weiteres Geld.
Aufgrund der Erfahrungen aus der den bisherigen Programmen des Landes Berlin (Soforthilfe I und II), bei denen die Gelder jeweils nicht ausgereicht haben, empfehlen wir Ihnen den Newsletter und ähnlichen Formaten der IBB zu folgen, um weder die Antragsvoraussetzungen noch den Beginn zu verpassen.
Medien- und Kulturbetriebe (IV):
30 Millionen Euro sollen privaten Medien- und Kulturbetrieben wie Varietés, Clubs und Live-Spielstätten zugutekommen (Link), die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden. Die Soforthilfe soll als Kredit zur Liquiditätssicherung bzw. als Zuschuss zur Sicherung des Betriebes beantragt werden, wenn die Sicherung der Existenz durch Kreditaufnahmen nicht wirtschaftlich darstellbar ist.
„Sowohl für Kredit- wie auch für die Zuschussgewährung ist Voraussetzung, dass die Unternehmen und Orte ihre existenzbedrohliche Lage und die Notwendigkeit der Zuwendung für die Liquiditätssicherung nachweisen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen. Erwartet wird von den Antragstellenden ferner der Nachweis, dass (und in welchem Umfang) andere Hilfs- oder Kreditprogramme sowie wirtschaftliche Erleichterungen in Anspruch genommen und welche Maßnahmen zur Kostenreduzierung bereits ergriffen wurden.Es wird erwartet, dass sich die durchschnittliche Höhe der Hilfen auf rd. 25.000 Euro belaufen wird. Die Unterstützung ist auf maximal 500.000 Euro und auf das Jahr 2020 begrenzt.”
Die Pressemitteilung weist auch gleich darauf hin, dass es vom heutigen Beschluss des Senats bis zur Realisierung Zeit vergehen wird.
Steuerfreie Zuschüsse an Arbeitnehmer bis 1.500 €
Am heutigen Tag hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben (Link) zu den Regelungen für die angekündigten steuerfreie Zuschüsse für Arbeitnehmer veröffentlicht. Die Fakten:
- Zeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020
- Betrag: bis zu 1.500 € (als Zuschuss oder Sachbezug)
- Voraussetzung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- Norm: steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG
- Gilt nicht für: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Mehr Informationen finden Sie auch hier: Link
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Ihr Team Sander wünscht Ihnen ein schönes und erholsames Osterfest in diesen turbulenten Zeiten