Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,
in der vergangenen Woche haben wir weitere Erkenntnisse erlangt und Informationen gesammelt, die wir gerne weitergeben möchten. Da wir länger keine Informationen übersandt haben finden Sie zunächst eine Übersicht der folgenden Themen:
- Corona-Sonderzahlung bis 1.500€
- Soforthilfe IV Berlin (Kultur- und Medienunternehmen)
- Soforthilfe V Berlin (Unternehmen mit mehr als 10 AN)
- Anpassung von Bundes-Soforthilfen
- Bundeszuschüsse (Antragsvoraussetzungen und weiteres)
- Regierung beschließt Corona-Steuerhilfegesetz
- Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zum Zweiten Sozialschutzpaket
- Checkliste Kurzarbeitergeld
- Betrug bei Kurzarbeit
- Beitragsermäßigung für freiwillig versicherte Selbständige
1. Corona-Sonderzahlung bis 1.500€
Nach einem Erlass des BMF (Link) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.
Wer kann von der Steuerbefreiung profitieren:
Im BMF-Schreiben ist geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse oder Sachzuwendungen zusätzlich steuerfrei zahlen können. Arbeitnehmer sind hierbei Personen, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und die ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden (Link). Irrelevant ist damit die Anzahl der Stunden, die ein Arbeitnehmer pro Woche tätigt ist und ob der Beruf systemrelevant ist. Auch die Gesellschafter-Geschäftsführer gelten steuerlich als Arbeitnehmer.
Voraussetzungen:
Die Sonderleistungen als Sachbezüge oder Zuschüsse müssen die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung hierbei ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Demgemäß ist eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
Sachbezüge oder Zuschüsse sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn (Link):
- Die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Steuerfreiheit:
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Bonus bis zu EUR 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, sodass jeder Euro, der den Freibetrag übersteigt, wie gewohnt versteuert werden muss. Die Bonuszahlung kann in einem Betrag oder ratierlich ausgezahlt werden. Doch ist die Sonderzahlung stets bei der Lohnabrechnung gesondert aufzuzeichnen. Zudem ist der Zuschuss nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung kein Arbeitsentgelt, sodass dies hinsichtlich der Sozialversicherung zu einer Beitragsfreiheit führt.
WICHTIG: Arbeitgeberseitige geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Zur weiteren Absicherung hinsichtlich der Steuerfreiheit kann eine form- und kostenfreie Anrufsauskunft nach § 42e EStG an das Betriebsfinanzamt gestellt werden.
Das BMF hat in seinen FAQ „Corona” (Steuern) (Link) in Bezug auf diverse Fragen zu steuerfreien Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers ergänzt, Stand 30.04.2020 ab Seite 11. Dort beantwortet das BMF zwanzig Fragen, z.B.:
- ob jede Zahlung in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden kann,
- ob Leistungen, die bereits vor dem 1.3.2020 vereinbart waren oder deren Zahlung vor dem 1.3.2020 beabsichtigt war, begünstigt sind oder
- ob es sich bei dem nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfreien Betrag um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze handelt
2. Soforthilfe IV Berlin (Kultur- und Medienunternehmen)
Als einziges Bundesland hilft Berlin jetzt auch privaten Unternehmern im Kulturbereich. 30 Millionen Euro stehen für die nächsten drei Monate bereit (Link).
Die Anträge auf Mittel aus dem Soforthilfeprogramm IV können von Montag, 11. Mai 2020, 9 Uhr bis zum Freitag, 15. Mai 2020, 18 Uhr in einem ausschließlich online-basierten Antragsverfahren über die Website der Investitionsbank Berlin (www.ibb.de/soforthilfe4) eingereicht werden.
Die Entscheidung über einen Zuschuss erfolgt auf Basis der Relevanz für das Kulturleben und den Medienstandort in Berlin.
Vorausgesetzt wird auch, dass ein Kreditantrag gestellt wurde, oder besondere Umstände vorliegen, die gegen die Aufnahme eines Kredites sprechen. Die weiteren Voraussetzungen werden (für Berliner Verhältnisse) detailliert auf der Internetseite der IBB (Link) aufgeführt, die FAQ’s (Link) sind auch sehr nützlich und es wird sogar eine Excel-Vorlage (Link) zur Erstellung des Liquiditätsplan bereitgestellt.
3. Soforthilfe V Berlin (Unternehmen mit mehr als 10 AN)
Unsere Hoffnung ist es, dass die Soforthilfe V im Anschluss an die Soforthilfe V umgesetzt wird. Informationen hierzu konnten wir leider nicht finden.
4. Anpassung von Bundes-Soforthilfen
Die Corona-Soforthilfen des Bundes für Solo-Selbstständige sorgten in den letzten Wochen für viele Diskussionen und Fragen. Denn nach den Vorgaben der Bundesregierung dürfen Solo-Selbstständige die finanziellen Hilfen nicht als Ersatz für ausgefallene Aufträge und ausgefallenes Einkommen nutzen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Hilfen gelten weiterhin nur für betriebliche Kosten, die Selbstständige oftmals nur in sehr geringem Ausmaß haben.
Die Initiative der Bundesländer zur Ausweitung der Verwendung der Bundeszuschüsse für die Lebenserhaltungskosten wurden von dem Bundeswirtschaftsminister Altmeier abgelehnt (Link), sodass die Bundesvorgaben nicht geändert werden.
5. Bundeszuschüsse (Antragsvoraussetzungen und weiteres)
Wir arbeiten weiterhin an einem zielführenden Newsletter zu den Besonderheiten der Bundeszuschüsse — leider warten wir seit dem 26.04.2020 auf eine Antwort der IBB zu den für uns unklaren Punkten. Der Newsletter ist in jedem Falle für diesen Monat geplant, da die 3 Monate, für die der Zuschuss gedacht ist, ablaufen.
6. Regierung beschließt Corona-Steuerhilfegesetz
Die Bundesregierung hat am 6.5.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen (Link).
Dabei wurden die folgenden Hilfsmaßnahmen nun offiziell beschlossen:
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
- Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
- Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt
Dem Vernehmen nach soll das Gesetz bereits in der nächsten Woche in erster Lesung im Bundestag beraten werden. Die 2./3. Lesung soll in der 22. KW folgen, sodass eine Verabschiedung durch den Bundesrat bereits im Juni 2020 möglich ist.
7. Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zum Sozialschutzpaket II
Das Bundeskabinett hat bereits am 29.04.2020 einen Entwurf des Sozialschutzpakets II (Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie) beschlossen (Link und Link und Link).
Das Sozialschutzpaket II erhält die folgenden Maßnahmen:
- Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
- Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld (befristete Verlängerung um 3 Monate)
- Verbesserte Corona-Hilfen für soziale Dienste
- Arbeits- und Sozialgerichte können auch mit Videoschalten arbeiten
8. Checkliste Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit hat für Arbeitgeber und Steuerbüros eine Checkliste für die Beantragung von Kurzarbeitergeld zusammengestellt, die Sie hier finden.
9. Betrug bei Kurzarbeit
Auf Gründerszene sind wir auf einen interessanten Artikel gestoßen, welcher sich mit dem Betrug bei der Kurzarbeit und den daraus resultierenden Folgen beschäftigt (Link).
10. Beitragsermäßigung für freiwillig versicherte Selbständige
Haufe hat einen hilfreichen Artikel (Link) für die Erreichung einer Beitragsermäßigung für freiwillig versicherte Selbständig veröffentlicht.
Bitte sprechen Sie uns an, sofern wir Sie hierbei unterstützen können.
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Ihr Team Sander Hansen