13.05.2020 Corona-Update Mandanteninformationen

13. May 2020

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,

wie bereits im gestrigen Newsletter angekündigt, stellt die IBB nun weitere Informationen zur Soforthilfe V bereit.

Gemäß des FAQ Katalogs zur Soforthilfe V sind folgende Punkte vor der Antragsstellung zu beachten (Link).

Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend für sie zusammengefasst.

Welche Informationen sollten bereitgehalten werden, um das Antragsformular auszufüllen?

  • Anzahl der Beschäftigten
  • Branche des Unternehmens
  • Durchschnittlicher Jahresumsatz 2017 – 2019, Jahresumsatz 2019, Monatsumsätze der letzten 3 Monate vor Antragstellung
  • Liquiditätsplanung über die kommenden 3 bzw. 6 Monate (exkl. Personalkosten)
  • Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
  • Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen

Beschäftigten in Vollzeitäquivalent Im FAQ Katalog des IBB findet sich eine Definition der „Beschäftigten in Vollzeitäquivalent”. Es ist bitte zu beachten, dass beschäftigte in Elternzeit ebenfalls als Vollzeitäquivalent gelten (bei gültigem Arbeitsvertrag). Dies trifft auf Gesellschafter oder Inhaber, jene die über keinen Arbeitsvertrag verfügen oder Anteile halten jedoch nicht zu.

Liquiditätsengpässe im Sinne der Soforthilfe V Übersteigen in den 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben aufgrund der Corona-Krise die Einnahmen, entspricht der negative Saldo dem Liquiditätsbedarf.

Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie / Hotellerie / Tourismus können grundsätzlich betrieblich verursachte Verbindlichkeiten für bis zu 6 Monate, maximal jedoch bis zum 31.12.2020, geltend machen. Sofern Liquiditätsengpässe noch nicht eingetreten sind, jedoch bereits absehbar sind, kann der Antrag dennoch gestellt werden.

Welche Aufwände werden vom Zuschuss gedeckt Der Zuschuss leistet einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.). Personalkosten oder ein Geschäftsführergehalt sind nicht abgedeckt.

Muss der Antragstellung für die Soforthilfe V ein Kredit beantragt worden sein? Im Vorhinein ist zu prüfen, ob das Unternehmen ein Darlehen (bspw. KfW-Schnellkredit) in Anspruch nehmen kann, da Kredite im Rahmen der Überbrückung des Liquiditätsengpasses vorrangig zu behandeln sind. Sollte eine Kreditaufnahme nicht möglich sein, z.B. weil eine Überschuldung droht bzw. eine Rückzahlung nicht gewährleistet werden kann, so geben Sie dies bitte im Antragsformular an. Diese Angabe ist kein Ausschlusskriterium für den Zuschuss, aber eine Antragsvoraussetzung. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Kredit nicht erfüllt.

Dürfen eigene Vorlagen für Liquiditätsplanungen verwendet werden? Für die Bereitstellung der Liquiditätsplanung sieht die IBB eigene Dokumente vor. Nach unserem Kenntnisstand wird für die Soforthilfe V leider noch keine Vorlage für Liquiditätsplanung bereitgestellt. Wir verweisen daher auf die Vorlage der Soforthilfe IV (Download). Wir bitten zu beachten, dass diese Vorlage sich lediglich über einen Zeitraum von 3 Monaten erstreckt. Sollten Sie die Liquiditätsplanung für ein Unternehmen vornehmen, dessen Liquiditätsplanung 6 Monate beträgt, müsste der fehlende Zeitraum noch ergänzt werden. Sobald uns neue Informationen bezüglich der Handhabung der Liquiditätsplanung vorliegen, lassen wir Ihnen diese mit dem nächsten Newsletter zukommen.

Nachfolgend finden Sie die bereitgestellten Links zu den Anträgen.

KMU – Selbsterklärung für verflochtene Unternehmen (Link)\ KMU – Selbsterklärung für nicht verflochtene / eigenständige Unternehmen (Link)

Haftungsausschluss

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Ihr Team Sander Hansen

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