Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,
zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier (Link) und hier (Link)Informationen zu den Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen veröffentlicht hat. Zuständig für die Auszahlungen werden die Länder sein, daher warten wir aktuell mit unseren Aussagen zu diesem Thema noch etwas ab, da wie erwartet verschiedenste offene Fragestellungen im Raum stehen.
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 den Gesetzesentwurf (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet, in dem große Teile des in der vergangenen Woche vorgestellten Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der Corona Krise umgesetzt werden (Gesetzesentwurf und Zusammenfassung BMF).
Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Doch auch dem letzten Corona-Steuerhilfegesetz wurde unverändert vom Bundesrat zugestimmt, weshalb wir dies grundsätzlich auch für dieses Gesetz erwarten.
In unserem letzten Newsletter hatten wir bereits über die wichtigsten steuerlich relevanten Inhalte des geplanten Konjunkturpaketes informiert (Link). Vieles ist in dem Gesetzesentwurf enthalten, hier die für Sie relevantesten Regelungen (aus unserer Sicht):
1. Zur Konjunkturstärkung und Entfesselung der Wirtschaft
A. Umsatzsteuer
Senkung der Steuersätze
Der Senkung des Mehrwertsteuersatz für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und 7% auf 5% wurde zugestimmt. Details zur weiteren Anwendung wurden bislang nicht geregelt.
Der Deutsche Steuerberaterverband hat sich bereits mit einer Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium gewandt, mit der Bitte für die drängenden Praxisfragen ein entsprechendes Anwendungsschreiben auf den Weg zu bringen. Hierzu ist bislang noch nichts weiter bekannt. Über die weiteren Details, worauf nun im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zu achten ist, werden wir Sie mit einem gesonderten Schreiben informieren. (Artikel 3 des Entwurfs des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes)
Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten folgenden Monats verschoben.
B. Ertragssteuer
Erhöhung des Verlustrücktraqvolumens des steuerlichen Verlustrücktrags
Der bislang mögliche Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. EUR (für Ehegatten 2 Mio. EUR) wird auf 5 Mio. EUR (bzw. für Ehegatten auf 10 Mio. EUR) erhöht. Die Erhöhung gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Anhebung des Ermäßiqunqsfaktors für die Gewerbesteuer
Der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteuer wird vom 3,8-fachen auf das Vierfache angehoben. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer der betroffenen Steuerpflichtigen bereits ab 2020 um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags ermäßigt wird. Somit wird die „Doppelbelastung” von Einkommen- und Gewerbesteuer abgemildert.
Erhöhung des Freibetraqs für Hinzurechnunqstatbestände
Das Gewerbesteuergesetz kennt sog. Hinzurechnungstatbestände, sodass bspw. Entgelte für Schulden oder Aufwendungen für die Miete von unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgütern die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer erhöhen können. Der hierfür bislang geltende Freibetrag von 100.000 EUR wurde nun auf 200.000 EUR erhöht
Wiedereinführung der Möglichkeit der degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige eine degressive in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung in Anspruch nehmen. (Änderung des § 7 Abs. 2 EStG)
Verlängerung von Investitionsfristen – § 6b EStG und § 7q EStG
Um der aktuellen Situation gerecht zu werden und Unternehmen nicht steuerlich zu „bestrafen”, wenn Investitionen aufgrund der Corona Pandemie in das nächste Jahr verschoben werden, wurden die Investitionsfristen der §6b-Rücklage und des §7g EStG um ein Jahr verlängert.
Die Frist der Reinvestition nach Bildung einer sog. §6b-Rücklage verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage im Jahr 2020 aufzulösen gewesen wäre. Ferner behält sich das Bundesfinanzministerium die Möglichkeit vor, die Frist um weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies wegen fortbestehender Auswirkungen der Corona Krise geboten scheint.
Investitionsabzugsbeträge (§7g EStG), die im Jahr 2017 gebildet wurden, wären mit Ablauf des Jahres 2020 aufzulösen, sofern die Investitionen nicht getätigt wurden. Hier wurde die Frist einmalig ebenfalls um ein Jahr verlängert. In 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 zwingend aufzulösen.
Weitere Förderung der Elektromobilität
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
2. Junge Menschen und Familien unterstützen
Erhöhung des Entlastunqsbetraqs für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 um je 2.100 EUR auf 4.008 EUR für Steuerpflichtige mit einem Kind erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR pro Kind.
Kindergeldbonus
Für alle im Kalenderjahr 2020 kindergeldberechtigten Kinder, erhalte die Eltern einen einmaligen Kindergeldbonus in Höhe von 300 EUR pro Kind. Dieser Bonus wird in zwei Raten gemeinsam mit dem Kindergeld für die Monate September und Oktober ausgezahlt.
3. Weiterführende Änderungen
Sonderregelungen für Steuervorauszahlungen der VZ 2019 und der pauschale Verlustrücktrag 2020
Sonderregelungen zu Vorauszahlungen finden nunmehr Ihren Weg in das Einkommensteuergesetz mit den neuen §§ 110 und 111 EStG.
Der für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte kann pauschal um 30% gemindert werden, wenn Vorauszahlungen für 2020 auf 0,00 EUR herabgesetzt wurden. (siehe hierzu unsere Informationen vom 27.04.2020 Link)
In Ausnahmefällen kann auch ein höherer pauschaler Verlustvortrag als 30 % gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Verlust bereits nachweisen kann.
Anhebung der Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung
Bei Tatbeständen besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die gesetzliche Verjährungsfrist von bislang 10 Jahren auf 25 Jahre verlängert.
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Ihr Team Sander Hansen