27.04.2020 Corona-Update Mandanteninformationen

27. April 2020

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,

wir hatten angekündigt, dass wir weitere Informationen übersenden, sobald diese vorliegen. Diese finden Sie nachfolgend aufgeführt.

Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Das BMF erläutert in einem neuen Schreiben (Link), wie Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Weitere Informationen neben dem BMF-Schreiben finden Sie auch Link.

Ab sofort können Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen und noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind (Steuerbescheide für 2019 liegen noch nicht vor), einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (wichtig: nicht Gewerbesteuer) 2019 aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags stellen.

Voraussetzungen für den pauschal ermittelten Verlustrücktrag sind:

  1. Antragstellung: Schriftlich oder elektronisch
  2. Antragsberechtigt: Einkommens- oder körperschaftsteuerliche Personen mit Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung
  3. Negative Betroffenheit: Liegt regelmäßig vor, wenn die VZ für 2020 auf EUR 0,00 herabgesetzt werden und der Stpfl. versichert, dass 2020 nicht unerhebliche negative Einkünfte erwartet werden

Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags:

  1. Höhe des pauschale ermittelten Verlusrücktrags: 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden — höchstens abzuziehen EUR 1 Mio./Zusammenveranlagung EUR 2 Mio.
  2. Vorgehen: Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen, was zu einem Erstattungsanspruch führt

Steuerfestsetzung 2019:

Ein Verlustrücktrag aus 2020 kann im Regelfall in der Veranlagung des Jahres 2019 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschalen Verlustrücktrags aus 2020 gemindert wurden, führt die Veranlagung für 2019 daher mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 in der Regel zunächst zu einer Nachzahlung.

Die daraus resultierende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.

Eine Definition „einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte” wird leider nicht definiert.

Steuerfestsetzung 2020:

Ergibt sich im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019.

Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag nach 2019, da wider Erwarten doch ein Gewinn erzielt wurde, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten.

Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag nach 2019, ist die Steuerminderung aufgrund der entsprechenden Änderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 zu entrichten.

In dem BMF-Schreiben finden Sie hierzu ein stark vereinfachtes Beispiel, welches die Systematik nochmals verdeutlicht.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Einreichung entsprechender Anträge –aufgrund der Komplexität der Einzelsachverhalte werden wir diese der Reihe nach abarbeiten.

Solo-Selbständige sollen Hilfsgelder erhalten

Nach vorliegenden Informationen (zB hier oder ) sollen Solo-Selbständige ohne Betriebskosten Hilfsgelder erhalten, da es bislang lediglich Zuschüsse für Betriebskosten gibt.

„Auf einer Sonderkonferenz der Wirtschaftsminister am Donnerstag hat Vogt als derzeitige Vorsitzende nun ein Optionsmodell vorgestellt, der den Betroffenen ersparen soll, erst einmal Arbeitslosengeld II beantragen zu müssen. Stattdessen sollen sie einen pauschalen Betrag von bis zu 1000 Euro je Monat für maximal drei Monate erhalten. 13 Bundesländer tragen dieses bereits Modell mit. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) müsse zudem noch Finanzminister Olaf Scholz (SPD) überzeugen, hieß es. „Wegen des hohen Handlungsdrucks rechnen wir aber mit einer zeitnahen Entscheidung”, sagte Stührenberg.” (Link)

Kurzarbeitergeld (Aufstockung / Feiertage & Krankheit)

Sie haben oder Sie möchten bei Ihren Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld aufstocken? Hier finden Sie ein interessantes Informationsvideo von Haas auf youtube: Link. Ebenfalls hat Haas ein Informationsvideo zum Kurzarbeitergeld bei Feiertagen und Krankheit veröffentlicht: Link.

Beitragsermäßigung für freiwillig versicherte Selbständige

Bei freiwillig versicherten Selbständigen ist der aktuelle Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die Beitragsberechnung. Sofern sich aufgrund der Corona-Krise die Einkommenssituation geändert hat, kann eine Beitragssenkung in Frage kommen. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Ihr Team Sander Hansen

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