30.06.2020 Corona-Update Mandanteninformationen

30. June 2020

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,

der Bundestag hat am 29. Juni 2020 das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte noch am Nachmittag zu, so dass die Regelungen zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.06.2020 einen aktualisierten Entwurf (hier) des BMF-Schreibens vom 11.Juni 2020 veröffentlicht, welches die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 begleiten soll.

Der erste Entwurf war noch im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BMF-Schreiben vom 11. August 2006 und sah auch keine echten Erleichterungsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen z.B. in Form von Billigkeits- oder Nichtbeanstandungsregelungen für falsch ausgewiesene Umsatzsteuer während einer Übergangszeit vor.

Die jetzt vorliegende aktualisierte Fassung des Entwurfs sieht neben redaktionellen Anpassungen für den Monat Juli 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung für unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im B2B-Bereich vor (Tz. 3.12) und enthält konkrete Hinweise auf die Erfassung der Umsätze in den Umsatzsteuererklärungen.

Welche praktischen Erleichterungen sieht der aktualisierte Entwurf des BMF-Schreibens vor?

Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette

Das BMF weist allgemein nochmals auf die Folgen eines überhöhten Steuerausweises hin (Tz. 2.8), nämlich, dass die ausgewiesene höhere Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG vom leistenden Unternehmer geschuldet wird und vom Leistungsempfänger nicht in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar ist. Gleichzeitig ist eine Vereinfachungsregelung vorgesehen, nach der es bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer den überhöhten Steuerausweis nicht berichtigt und der Leistungsempfänger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ausnahmsweise den höheren ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abzieht (Tz. 3.12).

Energielieferungen: Nichtbeanstandungsregelung für Abschlagsrechnungen

Speziell im Zusammenhang mit der Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung ist ergänzt worden, dass es nicht beanstandet wird, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen für die genannten Leistungen, die im 2. Halbjahr 2020 fällig werden, die Umsatzsteuer i.H.v. 19% bzw. 7% ausweisen, erst im Rahmen der Endabrechnungen korrigiert werden (Rz. 37/Tz. 3.6). Voraussetzung ist, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer auch abgeführt wird. Gleichzeitig soll es nicht beanstandet werden, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus diesen Abschlagsrechnungen auch den Vorsteuerabzug i.H.d. ausgewiesenen Steuer geltend machen, solange die Korrektur des Vorsteuerabzugs für die gesamte Leistung mit der Endabrechnung erfolgt.

Hinweise zur Erfassung der Umsätze in den Umsatzsteuererklärungen

Die Hinweise zur ordnungsgemäßen Versteuerung von Anzahlungen und Teilentgelten sind präzisiert worden und enthalten jetzt Informationen dazu, wie der Vorsteuerabzug richtiggestellt werden muss (Rz. 8, 12).

Zusätzlich hat das BMF jetzt aber auch allgemeine Hinweise zur Erfassung der Umsätze im 2. Halbjahr 2020 gegeben und klargestellt, dass alle steuerpflichtigen Umsätze und innergemeinschaftlichen Erwerbe kumuliert als „Umsätze zu anderen Steuersätzen” (Zeilen 28 und 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) anzumelden sind (Rz. 4). Damit wird klargestellt, dass es keine neuen Formulare für die Umsatzsteuererklärungen geben wird.

Weitere Neuerungen im Verhältnis zum ersten Entwurf vom 11.06.2020

  • Dauerleistungen:  Anpassung von Verträgen, die als Rechnungen anzusehen sind, können auch durch ergänzende Unterlagen erfolgen, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 enthalten (Rz. 24/Tz. 3.3.1).
  • Ausgabe und Einlösung von Preisnachlass- und -erstattungsgutscheinen sowie Einzweckgutscheinen: Die Ausführungen sind an die aktuelle Rechtslage angepasst und präzisiert worden (Rz. 29, 30). Es wurde klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung für die Einlösung von Gutscheinen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020 nur für Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine gilt. Eine entsprechende Vereinfachung ist zusätzlich auch schon für die Einlösung dieser Gutscheine zwischen dem 01.01.2021 und dem 28.02.2021 eingefügt worden (Rz. 48). Für Einzweckgutscheine sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entscheidend. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, ist dies irrelevant. Sollte bei der Einlösung des Einzweckgutscheins eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang nicht versteuerte Differenz nach dem Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.
  • Erstattung von Pfandbeträgen: Für Erstattungen in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 ist die Umsatzsteuer nach dem bis zum 31.12.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16% zu berichtigen. Für die Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 31.03.2021 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 01.01.2021 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19% zu berichtigen (Rz. 49).

Es ist zu erwarten, dass auch kurzfristig das endgültige BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Änderungen es geben wird.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Ihr Team Sander Hansen

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