Mandanteninformationen anlässlich des Coronavirus

17. March 2020

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Geschäftspartner,

die jetzige Situation im Zusammenhang mit dem Corona Virus führt zu großer Verunsicherung. Um Ihnen in diesen unruhigen Zeiten erste wichtige Hinweise an die Hand zu geben, haben wir Ihnen die derzeit bekannten Maßnahmen zusammengetragen.

Eines vorab: Die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für uns enorm wichtig. Daher haben wir ab heute unsere Mitarbeiter auf die entsprechenden Heimarbeitsplätze verlagert. Hier zeigt sich wieder, dass unsere Strategie, den Arbeitsplatz möglichst digital zu gestalten, eine richtige und sehr wertvolle Entscheidung war.

So können Sie, wie gewohnt, unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie erreichen uns:

  • telefonisch: Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 17.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 15 Uhr über das Sekretariat (030-8647160) oder
  • per E-Mail an den jeweiligen Sachbearbeiter.

Im Idealfall schreiben Sie unseren Mitarbeitern eine E-Mail und wir rufen Sie zurück!

Da auch damit gerechnet werden muss, dass es zu Postlaufzeitenverzögerungen kommen wird, bitten wir Sie, alle Unterlagen möglichst per E-Mail einzureichen. Unser Service-Team ist weiterhin (s.o.) besetzt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn wir persönliche Termine kurzfristig absagen werden.

Für unsere Mandantinnen und Mandanten mit angestellten Beschäftigten beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

Arbeitsunfähig: Ist der Arbeitnehmer erkrankt, ist der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Lohnfortzahlung für max. 6 Wochen verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer nach 6 Wochen weiterhin krank, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Quarantäne: Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig, sondern ist zur Vermeidung einer Weiterverbreitung des Virus vom Gesundheitsamt aus Sicherheitsgründen zur Quarantäne verpflichtet, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zahlen muss der Arbeitgeber jedoch schon! Der Arbeitnehmer hat einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat.

Für die Auszahlung ist dennoch der Arbeitgeber verpflichtet und hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde (im Regelfall sind es die Gesundheitsämter). Das gilt nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens für 6 Wochen. Die Erstattungsanträge finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Behörden. Welches Gesundheitsamt für den Wohnsitz Ihrer Arbeitnehmer zuständig ist, können Sie über folgenden Link erfahren: https://tools.rki.de/PLZTool/

Alternativ Kurzarbeitergeld: Die mit dem Corona-Virus zusammenhängenden wirtschaftlichen Probleme können Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Bei Auftragsmangel kann die Einführung von Kurzarbeit eine Möglichkeit sein, um vorübergehend gegenzusteuern. Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit: „Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.“

Ein Anzeige-Formular über den Arbeitsausfall finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf Es ist notwendig, eine Aufstellung über die geleisteten und ausgefallenen Stunden zu führen.

Schließung Schule und Kitas: Werden Schulen und Kitas geschlossen, gibt es zwei Fallkonstellationen. Wenn im Arbeitsvertrag die Regelung des § 616 BGB nicht ausgeschlossen wurde, erhalten Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung. Diese Regelung greift allerdings nur für eine „kurze“ Zeit und ist nicht in Tagen bestimmt. Ist der entsprechende Paragraph im Arbeitsvertrag ausgenommen, haben die Eltern keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und auch keinen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. In diesem Fall müssen sich die Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber verständigen, wie die Betreuung sichergestellt werden kann. Das kann durch bezahlten und unbezahlten Urlaub erfolgen oder durch Abbau von Überstunden oder die Arbeitnehmer können im Homeoffice arbeiten. Einen Anspruch auf andere Leistungen besteht nicht, solange die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Steuern und Finanzen

Bisher gibt es lediglich eine Mitteilung des Bundesfinanzministers, wonach die unten genannten Punkte umgesetzt werden sollen. Die Steuerberaterkammer und der Steuerberaterverband haben ihrerseits bereits entsprechende Schreiben zur Klarstellung der Maßnahmen an die Senatsverwaltung versendet. Unter anderem wird derzeit versucht, eine vereinfachte Verlängerung der steuerlichen Fristen sowie Verlängerung der SV- Meldefristen zu erreichen. Daneben sollen die Finanzämter angewiesen werden:

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. Hier können wir die Stundung der festgesetzten Steuern beantragen.
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert. Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.

Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministers steht allerdings aktuell noch aus.

Um Ihnen möglichst detailliert und schnell Informationen zur Verfügung stellen zu können haben wir derzeit drei Fachteams gebildet zu den Themen: Darlehen/Liquidität, Kurzarbeitergeld und Steuerstundung/Anpassungsanträge. Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.

Wir wünschen Ihnen für diese unruhigen Zeiten alles Gute und hoffen die ersten Fragen mit unserer E-Mail beantwortet zu haben.

Im Namen der Geschäftsführung und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Kanzlei: Bleiben Sie gesund!

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