Mandanteninformationen aufgrund der Corona-Krise

20. March 2020

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten, liebe Mitstreiter,

die Corona-Krise verlangt uns allen einiges ab und wir wollen unsere Mandanten in dieser Situation bestmöglich informieren und unterstützen. Nur gemeinsam können wir die Krise bewältigen, wie unsere Kanzlerin so treffend formuliert hat.

Die Corona-Pandemie stellt die Bevölkerung und die Unternehmen vor große Herausforderungen. Das wahre Ausmaß wird sich wohl erst in den nächsten Monaten zeigen. Viele Unternehmen spüren die Auswirkungen allerdings bereits jetzt erheblich. Darauf haben die Bundesregierung, viele weitere Behörden und Institutionen reagiert und ein Schutzschild errichtet, das auf mehreren Säulen beruht. Zudem stellen sich viele arbeitsrechtliche und organisatorische Fragen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick mit Stand von gestern den 19.03.2020:

Für unsere Mandanten haben wir für die drei folgenden Bereiche Expertenteams ins Leben gerufen, die Ihnen gerne für Ihre Rückfragen zur Verfügung stehen. Bitte senden Sie hierzu Ihre Anfragen an die Ihnen bekannten Kolleginnen und Kollegen per E-Mail, diese leiten Ihre Anfragen intern weiter und wir werden diese kommende Woche umfassend und schnellstmöglich bearbeiten.

Das Finanz- und das Wirtschaftsministerium haben folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht:

1.1 Kurzarbeitergeld

Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (vom 13.3.2020, BGBl I 2020, S. 493) hat die Bundesregierung einige Erleichterungen ins Leben gerufen. Die Bundesagentur für Arbeit fasst hat die wichtigsten Neuerungen wie folgt zusammen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Hintergrund: Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall der Arbeitnehmer zumindest teilweise ausgleichen. Zudem kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebs Entlassungen notwendig machen würde.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust aufgrund Nichterreichung der Soll-Arbeitsstunden nach der Zahlung von Steuern ist. Grundsätzlich werden rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts (Quelle: Bundesagentur für Arbeit „Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer“). Wichtig ist hierbei, dass das Kurzarbeitergeld lediglich für den anteiligen Arbeitsausfall gewährt wird. Berechnungsbeispiele finden Sie hier.

Hinweise | Schaffen Sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit. Es könnten Einzelvereinbarungen mit den Mitarbeitern notwendig sein, sprechen Sie hierzu ggfs. mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Bevor Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen (Link zur Anzeige). Die Anzeige ist bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen (Link zur Dienststellensuche). Die Einreichung ist vorab digital möglich, hierfür ist eine Anmeldung im eServices Portal (Link eServices) notwendig – zusätzlich muss ein original unterzeichnetes Exemplar versandt werden. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber beim Kurzarbeitergeld in Vorleistung geht. Weitere Informationen finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de, besonders informativ ist zudem das Merkblatt um Kurzarbeitergeld (Link Merkblatt)

1.2 Steuerliche Liquiditätshilfe

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert:

  • Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen auf Antrag unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis Ende 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die gestern erschienen Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen bzgl. der Einkommenssteuer und Körperschaftsteuer (Link zum BFM-Schreiben v. 19.03.2020)sowie auf den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Gewerbesteuer (Link zum Erlass).

Auf Nachfrage bei der Bilder Finanzverwaltung wurde der Steuerberaterkammer Berlin mitgeteilt, dass neben der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Umsatzsteuer zu den Steuern gehört, die auf Antrag gestundet werden können.

Laut der Steuerberaterkammer Berlin kann nach derzeitiger Abstimmung mit der Berliner Finanzverwaltung davon ausgegangen werden, dass in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer gestundet werden kann. Ebenfalls sind die Finanzämter gebeten worden etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen, soweit es durch die Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steuer-Anmeldungen kommen sollte.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Praxistipp | Das Bayerische Landesamt für Steuern hat unter www.finanzamt.bayern.de/LfSt/ ein Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus“ zum Download bereitgestellt. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und der Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen gestellt werden. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nach unserem Kenntnisstand nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

1.3 Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung

Bislang ist die Rede von der Bereitstellung von Liquiditätshilfen in Form von günstigen Krediten. Einzelne Bundesländer haben nun jedoch schon Zuschüsse zugesagt bzw. sind dabei diese auf dem Weg zu bringen.

a) Zuschüsse

Zuschüsse für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen Die Bundesregierung plant offenbar ein milliardenschweres Hilfspaket für Solo-Selbstständige. Das melden Zeitungen. Selbstständige ohne Angestellte und andere Kleinstfirmen sollen mit mindestens 40 Milliarden Euro unterstützt werden. Geplant sind direkte Zuschüssen und Darlehen.

Infos hier

Berlin: Der Senat hat mit Pressemitteilung vom 19.03.2020 über finanzielle Zuschüsse für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler beschlossen. Das Programm Soforthilfe II ergänzt die Soforthilfe I für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten. Die Soforthilfe II wendet sich an die besonders hart von der Corona-Krise getroffenen Klein- und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigen sowie die Soloselbstständigen und Freiberufler (Link zur Pressemitteilung). Dabei sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Es muss im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist;
  • Im Rahmen der Antragstellung soll erklärt werden, dass Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden;
  • Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche;
  • Die Höhe des Zuschusses wird auf 5.000 Euro begrenzt. Er kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe.

Derzeit sind noch keine Förderanträge zu schicken, die notwendigen Anträge und Formulare werden zeitnah auf der Website der IBB veröffentlicht.

Auch andere Bundesländer haben bereits Informationen zu Zuschüssen herausgegeben, bitte verfolgen Sie hier die Pressemitteilungen Ihres Bundeslandes.

b) Darlehen und andere Hilfen

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu werden die etablierten Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.

KfW – Corona-Hilfe

Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe die etablierten Förderinstrumente zur Verfügung. Im Rahmen des beschlossenen Schutzschilds für Unternehmen werden diese bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Auf diese Weise können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite der Hausbanken mobilisiert werden. Dazu werden die etablierten Instrumente zur Flankierung des privaten Kreditangebots ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.

Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Informationen zu den Programmen finden Sie auch auf der Webseite der KfW. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001. Die KfW – Informationen für Multiplikatoren vom 19.03.2020 sowie die Pressemitteilung leiten wir Ihnen gerne weiter.

Bürgschaften

Kredite werden auch durch die Bürgschaftsbanken in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung vergeben. Eine wichtige Voraussetzung für die Bürgschaftszusage ist, dass Ihr Geschäftsmodell vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig war. Eine Indikation hierfür ist u. a. eine positive Ertrags- und Eigenkapitalsituation. Konkret heißt dies laut Pressemitteilung der KfW, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Bürgschaft kann hieraus allerdings nicht pauschal abgeleitet werden.

Es ist notwendig, dass die plausible Liquiditätsplanung vorgelegt wird, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Die Finanzierungsanfragen sind online zu stellen. https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Weiterhin unterstützt auch die Berliner Bürgschaftsbank: https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html

Investitionsbank Berlin

Bei der Investitionsbank Berlin besteht seit dem 19.03.2020 die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag auf Liquiditätshilfe Sonderfall Corona zu stellen. Dieser Antrag ist komplett online im IBB Kundenportal zu stellen oder aber per Post. Diesen Antrag müssen Sie bitte selbstständig stellen. https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html

„Liquiditätshilfen BERLIN“ auf einen Blick

  • Darlehen zur Mitfinanzierung von Restrukturierungsmaßnahmen von Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Bis zu 0,5 Mio. EUR (Rettungsdarlehen) bzw. 1. Mio. EUR (Umstrukturierungsdarlehen) in Kooperation mit weiteren Mittelgebern
  • Rettungsdarlehen bis 0,5 Mio. EUR können zinslos gewährt werden
  • 6 Monate bzw. 5 Jahre Laufzeit

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte in Berlin, deren Existenzgründungsphase (drei Jahre) beendet ist, soweit sie nicht unter einzelne Förderausschlüsse für einzelne Branchen / Wirtschaftszweige fallen.

Investitionsbank Brandenburg

Ebenfalls besteht für die Investitionsbank Brandenburg die Möglichkeit entsprechende Darlehen zu beantragen. Auch hier werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz in Brandenburg gefördert werden. Bei Fragen wenden Sie sich an die Förderberater der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.

Die erforderlichen Anträge finden Sie auf der Internetseite der ILB: https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/01-darlehen/konsolidierung-und-standortsicherung/formulare/konsolidierung-und-standortsicherung_antrag.pdf

Insolvenzantragspflicht

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Wie gehen Sie vor?

Bitte beachten Sie die Checkliste zur Vorbereitung Ihres Gespräches mit den Banken: Checkliste Sonderfall Corona

  1. Hausbank kontaktieren: Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Mehr dazu unter: www.kfw.de
  2. Bürgschaftsbank kontaktieren: Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank besichert werden. Webseite der Bürgschaftsbank
  3. Kurzarbeit beantragen: Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeit
  4. Steuerstundung verhandeln: Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit von Steuerstundungen.
  5. Liquiditätshilfe Sonderfall Corona Mit den Liquiditätshilfen BERLIN richtet sich die IBB an etablierte Unternehmen mit Liquiditätsengpässen. Wir öffnen das Darlehensprogramm für weitere von der Corona-Epidemie betroffene Branchen. zum Förderprogramm Liquiditätshilfen BERLIN

Checkliste Sonderfall Corona

  • Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  • Sanierungskonzept
  • Jahresabschlüsse / Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 inkl. Summen- und Saldenliste
  • Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate
  • Selbstauskunft (das Formular finden Sie auf der Website Ihres Instituts)
  • Vorschlag für Eigenbeitrag des Gesellschafters

weitere Unterlagen bereithalten

  • Gesellschaftsvertrag
  • Gesellschafterliste
  • Aktuellen Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Kopien der Personalausweise
  • Verträge aller valutierenden Darlehen
  • Angaben über verbundene Unternehmen

Investitionsbank Berlin – erforderliche Antragsunterlagen

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html

  • Aktueller vollständiger Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts-, Stiftungs- oder Vereinsregister
  • Ggf. Gewerbeanmeldung
  • Informationsblatt / Erklärung “Politisch exponierte Person” (PEP) des Antragstellers und der wirtschaftlich Berechtigten
  • Dieses finden Sie unter “Weitere Formulare” im Kundenportal.
  • KMU-Selbsterklärung für nicht verflochtene / eigenständige Unternehmen oder KMU-Selbsterklärung für verflochtene Unternehmen (einschließlich Organigramm zu den Besitz- und Beteiligungsverhältnissen)
  • Dieses finden Sie unter “Weitere Formulare” im Kundenportal.
  • Unterschriftsprobenblatt
  • Dieses finden Sie unter “Weitere Formulare” im Kundenportal.
  • Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre sowie aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung inkl. Summen- und Saldenlisten oder Einnahmen-Überschussrechnung
  • Liquiditätsplanung für 12 Monate

Aktuelles

Da sich jeden Tag neue Maßnahmen ergeben, gilt es die Neuerungen zu verfolgen. Informieren Sie sich daher insbesondere auf folgenden Websites regelmäßig:

Zuletzt Informationen aus unserem Berufsstand

Wir Steuerberaterinnen / Steuerberater sind nach aktueller Rechtslage als eine nicht systemrelevante Berufsgruppe eingestuft. Mit einem gemeinsamen Schreiben haben sich die Steuerberaterkammer Berlin und der Steuerberaterverbandes Berlin deswegen an den Senator für Finanzen Berlin mit dem Apell gewandt, dies zu ändern, damit wir Ihnen allen weiterhin unterstützend und beratend zur Seite stehen können. Ebenso hat sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) mit Schreiben vom 18.03.2020 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gerichtet mit der Bitte um Einstufung der Steuerberaterinnen/Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege in die systemrelevante Berufsgruppe – auch, um diesen im Falle einer evtl. Ausgangssperre den Zugang zu den Kanzleiräumen jederzeit zu ermöglichen.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens / der Mandanteninformationen ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Bleiben Sie gesund – Ihr Team Sander Hansen

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