Steuerliche Änderungen 2019

16. January 2019

Mit unserem ersten Eintrag wollen wir aufzeigen, welche steuerlichen Änderungen das neue Jahr 2019 bringt. Der Steuergesetzgeber hat nach Zustimmung des Bundesrates am 23.11.2018 das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ auf den Weg gebracht. Im Referentenentwurf war noch vom „Jahressteuergesetz 2018“ die Rede, dieser Titel wäre aber doch zu einfach gewesen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in einem kurzen Überblick:

Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Die Privatnutzung von Dienstwagen wird entsprechend der Grundregel in jedem Kalendermonat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattungen berechnet. Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird bei Anschaffungen oder Leasingbeginn in dem Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt. Eine im Vergleich zur derzeitigen Begünstigungsregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erstaunlich einfache und verständliche Regelung. Man möchte rufen: „Weiter so!“
  • Die für Dienstwagen eingeführte Neuregelung ist auch auf E-Bikes anwendbar, sofern es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt.
  • Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, bleibt zumindest bis 31.12.2021 außer Ansatz. Das gilt für Arbeitnehmer und Unternehmer gleichermaßen.
  • Erträge aus Unternehmenssanierungen werden mit dem neuen § 3a EStG grundsätzlich in der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer steuerfrei gestellt. Das gilt auch für die Gewerbesteuer. Die Regelung tritt rückwirkend ab 05.07.2018 in Kraft und erfasst Schuldenerlasse nach dem 08.02.2017. Auch Altfälle sollen unter bestimmten Voraussetzungen von der Neuregelung profitieren.
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr) werden wieder steuerfrei gestellt (steuerfreies Jobticket, § 3 Nr. 15 EStG).

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

  • Wegfall des quotalen Verlustuntergangs bei Anteilsübertragungen von Kapitalgesellschaften innerhalb von 5 Jahren von mehr als 25% bis maximal 50% auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Hintergrund der Streichung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017 (2BvL 6/11), mit dem die Regelung für die Zeiträume 2008 bis 2015 für verfassungswidrig erklärt wurde. Eine Ansicht, die wir schon immer vertreten haben! Der Gesetzgeber war aufgefordert worden, bis Ende 2018 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Die Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs bei Anteilsübertragungen gilt auch für gewerbesteuerliche Verluste.
  • Weiterhin ist der vollständige Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50% strittig. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht für die Zukunft des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG entscheiden wird.
  • Die Sanierungsklausel gem. § 8c Abs. 1a KStG wird für Beteiligungserwerbe zum Zweck der Sanierung, die nach dem 31.12.2007 erfolgt sind, rückwirkend für anwendbar erklärt. Der Europäische Gerichtshof hat damit den Beschluss der Europäischen Kommission, die die körperschaftsteuerliche Sanierungsvorschrift für unzulässig erklärt hatte, nachträglich für nichtig erklärt (EuGH 28.06.2018).

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

  • Dank der sogenannten Gutschein-Richtlinie der EU, die der deutsche Gesetzgeber bis Ende 2018 in nationales Recht umsetzen musste, herrscht nun auch in diesem Bereich Klarheit. Es wird grundsätzlich nur noch zwischen „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ unterschieden. Da beim „Einzweck-Gutschein“ von vorneherein der Steuersatz des später erworbenen Liefer- oder Leistungsumfangs feststeht, ist dieser bereits bei Ausgabe als Umsatz zu versteuern. Der „Mehrzweck-Gutschein“ wird erst bei Einlösung versteuert, denn erst dann steht in der Regel fest, welche Waren oder Dienstleistungen zu welchem Steuersatz damit erworben werden. Lob der Vereinfachung!
  • Mit der Umsetzung der e-commerce-Richtline wird für Kleinstunternehmen, die nur in einem Mitgliedsland der EU ansässig sind, eine Vereinfachung eingeführt. Zukünftig entfällt die Pflicht zur Identifizierung des Leistungsempfängers, wenn Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz außerhalb Deutschlands erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen in jeweils einem Mitgliedstaat € 10.000 im vorangegangenen Kalender und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten. Auch wird die Rechnungsstellung vereinfacht für Unternehmer, die den sogenannten „Mini-One-Stop-Shop“ für in anderen Mitgliedstaaten steuerbare Umsätze nutzen.
  • Betreiber von Online-Marktplätzen müssen künftig besondere Aufzeichnungspflichten erfüllen und haften verschuldensunabhängig für die Umsatzsteuer, die beim Handel auf solchen Portalen entsteht (§§ 22f, 25e UStG). Dabei wird die Aufbewahrungsfrist für die Informationen und Unterlagen mit 10 Jahren angegeben. Die Regelungen betreffen alle Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden.

Darüber hinaus kann es sich für eingetragene Lebenspartnerschaften lohnen, bis zum 31.12.2019 die Umwandlung in eine Ehe zu beantragen. Bei anschließender Änderung von Steuerbescheiden aufgrund entsprechender Anträge bis zum 31.12.2020 können Erstattungszinsen in beträchtlicher Höhe neben Steuergutschriften entstehen.

Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Fragen zu einzelnen Themen haben, die hier nur kurz gestreift wurden. Wir erläutern Ihnen gerne die für Sie interessanten Sachverhalte.

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