Altenteil: Leistungen im Familienverbund sind steuerlich keine Schenkung
14.01.2026
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Der Ehemann der Klägerin übertrug seinen landwirtschaftlichen Hof dem gemeinsamen Sohn. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Dies umfasste das Wohnrecht am gemeinsamen Familienheim und ein monatlich zu zahlendes Baraltenteil. Diese monatliche Zahlung erfolgte zwar auf ein Konto der Klägerin, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten. Dennoch sah das Finanzamt hierin eine Schenkung des Ehemanns in Höhe des Geldbetrags an die Klägerin.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das durch den Sohn eingeräumte Wohnrecht für die Eltern erfüllt nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Die Klägerin konnte über das Wohnrecht weder rechtlich noch tatsächlich frei verfügen. Es diente lediglich der Fortführung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Familienheim. Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht verwirklicht.
Das Baraltenteil sollte, entsprechend der getroffenen Innenabrede der Eheleute, vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen. Auch dieses war somit für die Klägerin von vornherein nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Sie konnte daher entgegen der Ansicht des Finanzamts durch die Zahlungen kein eigenes Vermögen aufbauen.
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