Differenzierte Prüfung statt Automatismus: Rechte von Vorstandsmitgliedern bei Steuerschulden gestärkt
13.09.2025
Dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder für die Mehrwertsteuerschulden ihres Unternehmens haftbar gemacht werden, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft gescheitert ist? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich auseinandergesetzt und geprüft, ob die polnische Praxis (die ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende persönlich für nichtgezahlte Steuern verantwortlich macht) mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei standen insbesondere die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Schutz des Eigentums sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Fokus.
Im Besprechungsfall nahm die polnische Steuerverwaltung den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Gesellschaft persönlich in Anspruch, nachdem die Vollstreckung offener Mehrwertsteuerschulden gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben war. Der Betroffene argumentierte, dass angesichts eines einzigen Gläubigers - des Staates - kein rechtlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestanden habe.
Der EuGH stellte klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern sie nicht automatisch und pauschal angewendet wird. Den Betroffenen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch den Nachweis sorgfältigen Handelns oder fehlenden Verschuldens von der Haftung zu befreien.
Kritisch bewertete der Gerichtshof die polnische Praxis, Vorstandsmitglieder unabhängig von der Gläubigersituation haftbar zu machen. Die bloße Tatsache, dass der Fiskus der einzige Gläubiger sei, rechtfertige keine automatische Befreiung von der Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv in der Lage gewesen sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, und ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen sei. Darüber hinaus müsse die Haftungsregelung klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Sie dürfe sich nur auf Steuerschulden beziehen, deren Vollstreckung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise erfolglos gewesen sei.
Hinweis: Der EuGH bestätigte, dass die polnische Haftungsregelung EU-konform ist, sofern sie ein faires Verfahren, angemessene Verteidigungsmöglichkeiten und eine individuelle Prüfung der Umstände sicherstellt. Das Urteil stärkt die Rechte von Vorstandsmitgliedern und verpflichtet Behörden und Gerichte zu einer differenzierten, einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Haftung.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Gute Nachrichten für den Kunstmarkt: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist zurück
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht - mit Ausnahme der Vermietung - dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
22.03.2026
Biogas und Umsatzsteuer: Praxisnahe Hinweise von der Oberfinanzdirektion
Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.
17.03.2026
Keine Leistung, keine Steuer: Klare Grenze beim Forderungseinzug gezogen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.
09.03.2026