Forstwirtschaft: Streitigkeit wegen abweichender Flächenangaben
03.11.2026
Forstwirte können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Gewinnermittlung statt der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschale Betriebsausgaben ansetzen. So darf unter anderem die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigen. Im Streitfall gab es abweichende Angaben zur Größe der Fläche. Das Finanzgericht Münster (FG) musste daher entscheiden, ob die 50-Hektar-Grenze überschritten wurde.
Der Kläger ist Forstwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Betriebseinnahmen für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 betrugen 227.456,67 €. Die tatsächlichen Betriebsausgaben beliefen sich auf 34.531,12 €. Der Kläger machte jedoch pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 55 % der Einnahmen geltend. Zudem reichte er ein Formular ein, um eine Steuerermäßigung für Holzschäden zu erhalten. Darin gab er die bewirtschaftete Fläche mit 56 Hektar an. Da somit die maßgebliche Grenze von 50 Hektar überschritten war, berücksichtigte das Finanzamt nicht die pauschalen, sondern lediglich die tatsächlichen Betriebsausgaben. Der Kläger argumentierte hingegen, dass ein Teil der Flächen nicht als forstwirtschaftlich genutzte Fläche zu berücksichtigen sei und die tatsächlich bewirtschaftete Forstfläche daher unter 50 Hektar liege.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Größe des Forstbetriebs wurde für die Jahre 2016 bis 2025 durch das Forstamt ermittelt. Das Finanzamt hatte folglich den pauschalen Betriebsausgabenabzug zu Recht versagt. Die Begrenzung auf 50 Hektar soll sicherstellen, dass die Pauschalierung nur von kleineren Forstbetrieben in Anspruch genommen wird. Nach dem Forstbetriebswerk betrug die forstwirtschaftliche Betriebsfläche des Klägers 55,56 Hektar. Eine Reduzierung der Fläche um 3,04 Hektar aufgrund der Angaben des Klägers lehnte das Gericht ab. Selbst bei einer solchen Reduzierung wäre die Grenze von 50 Hektar noch überschritten. Zudem gab es für das FG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Forstbetriebswerk auf einer fehlerhaften Vermessung der Flächen beruhte. Auch der Kläger konnte hierfür keine entsprechenden Nachweise vorlegen.
Hinweis: Um spätere Änderungen und Streitigkeiten zu vermeiden, sollte bei gesetzlichen Grenzwerten stets genau geprüft werden, ob diese überschritten werden.
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