Grundsteuerreform: Verfassungsbeschwerden gegen Bundes- und Landesmodell lassen Einsprüche weiterhin ruhen
04.11.2026
In drei viel beachteten Verfahren hatte der Bundesfinanzhof (BFH) Ende 2025 entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, verfassungskonform sind. Das zugrunde liegende Grundsteuerreformgesetz ist nach Auffassung des BFH formell verfassungsgemäß - insbesondere stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit ist nach Ansicht des BFH gegeben; die Vorschriften des Ertragswertverfahrens verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber hat nach Gerichtsmeinung ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den objektiviert-realen Grundstückswert innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. Gegen die Entscheidungen des BFH ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig.
Hinweis: Das Bundesmodell gilt in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Keine Konsequenzen hatten die BFH-Entscheidungen daher für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Mittlerweile hat der BFH auch die Regelungen zur Landesgrundsteuer in Baden-Württemberg bestätigt. Auch hiergegen sind mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig.
Hinweis: Die Einspruchsverfahren, die wegen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Landesgrundsteuer und des Bundesmodells anhängig sind, werden von den Finanzämtern weiterhin ruhend gestellt. Die Betroffenen müssen daher nichts unternehmen. Vor dem BVerfG soll nun abschließend geklärt werden, ob Bundesmodell und Landesgrundsteuergesetz den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügen.