Grundstücksrückgabe: Wenn die Liebe scheitert und man eine Übertragung rückgängig macht
19.09.2026
Wenn man einander zugetan ist, hofft man, dass diese Liebe ewig hält. Aber manchmal nimmt das Leben andere Wendungen. Damit man im Fall der Fälle abgesichert ist und am Ende nicht schlechter, aber auch nicht besser dasteht, ist es sinnvoll, sich frühzeitig vertraglich abzusichern. Ehegatten können zu diesem Zweck einen Ehevertrag schließen. Doch auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lassen sich Vermögensfragen vertraglich regeln. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Sachsen (FG) darüber zu entscheiden, ob die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Grunderwerbsteuer auslöst.
Der Kläger war Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks. Im Jahr 2016 übertrug er 3/10 des Grundstücks unentgeltlich an seine damalige Lebensgefährtin. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die Übertragung widerrufen kann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert. Die Rückübertragung müsse jedoch nicht unentgeltlich sein. Die Parteien planten die Bebauung des Grundstücks. Im Jahr 2024 erwarb der Kläger in Ausübung seines Widerrufsrechts den 3/10-Anteil des nunmehr bebauten Grundstücks zurück. Das Finanzamt setzte für die Rückübertragung Grunderwerbsteuer fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Grunderwerbsteuer zu Unrecht festgesetzt. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufzuheben, wenn ein Grundstückserwerb aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht wird und der Erwerber sich dieser Rückabwicklung nicht entziehen kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft trat die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung ein. Dadurch war der Kläger berechtigt, die Rückübertragung des Miteigentumsanteils zu verlangen. Unerheblich war nach Auffassung des Gerichts, dass das Grundstück zwischenzeitlich bebaut worden war. Ebenso wenig spielte es eine Rolle, dass der ursprüngliche Erwerb im Jahr 2016 nicht der Grunderwerbsteuer unterlegen hatte. Entscheidend war allein, dass die Rückübertragung auf einem bereits bei der ursprünglichen Übertragung vereinbarten Rücktrittsrecht beruhte.
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