Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,
liebe Mitstreiter,
auch heute konnten wir weitere Erkenntnisse erlangen und Informationen sammeln, die wir gerne mit Ihnen teilen möchten:
Bundeszuschüsse und Zuschüsse vom Land Berlin
Hier finden Sie eine umfassende Übersicht mit den notwendigen Links über die verschiedenen Soforthilfen (steuerbare Zuschüsse als Einmalzahlungen) der Bundesregierung und der einzelnen Bundesländer.
Betrachtet man die formulierten Voraussetzungen der verschiedenen Bundesländer, werden vor allem zwei Dinge klar. Zum einen dienen die Zuschüsse der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise und zum anderen werden die Zuschüssen von Bund und Ländern ergänzend ausgezahlt.
Ganz deutlich wird hierbei auch, dass die aktuellen Soforthilfen nicht solchen Unternehmen gewährt werden sollen, die zwar akut von der Corona-Krise betroffen sind, jedoch aufgrund unternehmerischen Geschicks und/oder unternehmerisch vorausschauenden Entscheidungen in der Vergangenheit für finanzielle Rücklagen gesorgt haben. Diese Rücklagen müssen Sie erst aufbrauchen, damit für sie auch Zuschüsse in Frage kommen.
Wir hoffen, dass die Regierungen hier nochmals nachbessern und auch die vorausschauenden Unternehmer und Ihre Rücklagen schützen!
Berlin: aktuelles zur USt-Sondervorauszahlungen und zu Vollstreckungsmaßnahmen
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat seine Finanzämter nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei der auf begründeten Anträgen gewährten Herabsetzung und Erstattung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer nicht um den Widerruf der gewährten Dauerfristverlängerung handelt — es verwundert, dass dies aufgrund der aktuellen Situation bei einer solchen Maßnahme überhaupt einer Klarstellung benötigt (Meldung der Steuerberaterkammer Berlin).
Ferner hat die Steuerberaterkammer Berlin mitgeteilt, dass der Vollstreckungsschutz (Link) für alle rückständigen Steuern der Steuerpflichtigen gilt, wenn dieser von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.
Bayern: Fristverlängerung bei Abgabe von Steuererklärungen (VJ 2018)
Bayerns Finanzminister Alber Füracker hat bekannt gegeben (Link), dass in Bayern eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 gewährt wird, rückwirkend zum 1.3.2020 mit Fristverlängerung bis längstens 31. Mai 2020. Dabei muss der Antrag schlüssig begründet werden und Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Ebenfalls werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge auf Antrag erlassen.
Es bleibt abzuwarten, und zu hoffen, dass die anderen Bundesländer hier nachziehen.
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Ihr Team Sander Hansen