Papierbescheid künftig nur bei Widerspruch: Ab 2027 werden Steuerbescheide elektronisch bekannt gegeben
04.11.2026
Aktuell werden Steuerbescheide vom Finanzamt (FA) nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn der Steuerzahler zuvor in seinem ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat. Die Digitalisierung hält aber auch hier weiter Einzug: Ab dem 01.01.2027 sind die FA bei der elektronischen Bekanntgabe nicht mehr an eine ausdrückliche Einwilligung des Steuerzahlers gebunden. Damit wird der elektronisch bekannt gegebene Steuerbescheid zum Regelfall.
Wer seine Steuerbescheide ab 2027 weiterhin auf Papier erhalten will, muss nun aktiv werden und beim FA über das Onlineportal ELSTER einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen. Ohne ausdrücklich gestellten Antrag werden Steuerbescheide ab dem 01.01.2027 grundsätzlich elektronisch an den Steuerzahler bekannt gegeben - auf den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe kommt es dabei nicht an. Der Antrag gilt nur für die Zukunft; ein einmal elektronisch ergangener Steuerbescheid kann also nicht nachträglich in Papierform beantragt werden. Das Antragsrecht kann zudem nur einheitlich für sämtliche Verwaltungsakte gestellt werden, die unter einer Steuernummer erlassen werden.
Nach derzeitigem Stand ist die elektronische Bekanntgabe derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer vorgesehen. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist die elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit (noch) nicht eröffnet, so dass hier weiterhin Papierbescheide ergehen; dies gilt insbesondere für Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide.
Hinweis: Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden bietet Steuerzahlern und deren Beratern die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten die etablierten Prozesse geprüft und angepasst werden. Unter anderem sollten die bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden geprüft werden; darüber hinaus die Einrichtung von Nutzerkonten, bestehende Vollmachten, sowie die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegte E-Mail-Adresse. Weiter ist zu entscheiden, ob ein Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform gestellt werden sollte.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Verfahrensrecht”
Autohandel: Behörden gelingt großer Schlag gegen internationales Betrugskarussell
Bei sog. Karussellgeschäften nutzen Täter gerne den innereuropäischen Autohandel aus, um sich unrechtmäßig Vorsteuer erstatten zu lassen...
04.11.2026
Unterbeteiligungsgesellschaften: Besteuerungsgrundlagen sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind - unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt.
31.10.2026
Digitale Souveränität: NRW-Finanzämter setzen eigene KI-Lösung zur Dokumentenanalyse ein
Künstliche Intelligenz (KI) hält ganz offiziell Einzug in die Amtsstuben der Finanzämter. So hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Somme...
16.10.2026