Mehr Transparenz im Kryptohandel: Neue Meldepflichten machen Anleger gläserner
12.07.2026
Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung von Kryptowerten mehr als ein Jahr, bleiben Gewinne im privaten Bereich steuerfrei. Erfolgt die Veräußerung jedoch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, müssen die möglichen Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Immerhin gibt es dafür eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 1.000 € pro Jahr bleiben seit dem 01.01.2024 steuerfrei.
Privatanleger müssen alle Veräußerungsgeschäfte von Kryptowerten für steuerliche Zwecke nachvollziehbar dokumentieren und nachweisen. Dazu gehören folgende Angaben:
- Daten für den An- und Verkauf mit dem jeweiligen Kurs
- Haltedauer, Anzahl und Bezeichnung der Kryptowerte
- Kosten für die Anschaffung und Erlöse aus dem Verkauf
Die Finanzämter können darüber hinaus weitere Informationen bzw. Dokumentationen verlangen - bspw. wenn Kryptowerte zwar nicht verkauft oder getauscht, aber innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden. Insbesondere beim Handel mit Kryptowerten über eine ausländische Plattform besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Zum 01.01.2026 ist das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten, das - wie der Name schon sagt - für mehr Transparenz im Kryptohandel sorgen soll. Die Pflichten zur Dokumentation und Datenweitergabe wurden darin deutlich verschärft.
Nach dem neuen Gesetz müssen die Anbieter von Kryptodienstleistungen bestimmte Transaktionsdaten von Nutzern an die Finanzverwaltung melden. Hierzu gehören Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Steuer-ID sowie detaillierte Angaben zu den gehandelten Kryptowerten. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen etwa Verwahrer von Kryptowerten, Plattformbetreiber oder Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten.
Die Transaktionsdaten müssen jährlich bis zum 31.07. für das vorangegangene Kalenderjahr an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Darüber hinaus sind Anbieter verpflichtet, von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen. Erfolgt die Selbstauskunft nicht innerhalb von spätestens 90 Tagen nach der Aufforderung, dürfen Anbieter den jeweiligen Kunden keine meldepflichtigen Transaktionen mehr genehmigen.
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