Prozesskostenhilfe: Antragsteller muss zumindest Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgrund darlegen
06.10.2026
Prozessbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen, können vom Gericht eine Prozesskostenhilfe (PKH) erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für den Erfolg einer Rechtsverfolgung muss nach summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Will sich ein Antragsteller mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil wenden und sich diesen Verfahrensschritt durch PKH finanzieren lassen, muss er nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund vorliegen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt dem Antragsteller im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Einkünfte zugerechnet und in seinen Einkommensteuerbescheid übernommen. Weil er die Höhe dieser Einkünfte anfechten wollte, klagte er fälschlicherweise direkt gegen den Einkommensteuerbescheid und unterlag vor dem Sächsischen Finanzgericht. Der BFH erklärte im PKH-Verfahren, dass in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) getroffene Entscheidungen nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden können. Mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid hatte er somit auf verlorenem Posten gestanden, denn er hatte sich gegen den falschen Bescheid gewendet. Bei der vorliegenden Sachlage ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund. Es waren nicht einmal ansatzweise Gründe vorgetragen worden, die einen solchen Grund hätten nahelegen können. Im Ergebnis wurde dem Antragsteller daher keine PKH bewilligt.
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